(1) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig, insbesondere
a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des lnformationsaustausches im polizeilichen Bereich – gemäß dem Vertrag;
b) bei der Koordinierung von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger operativer Einsätze an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten im Sinne des Vertrages;
c) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen, die in das Staatsgebiet der Vertragsparteien illegal eingereist sind oder sich auf dem Staatsgebiet einer Vertragspartei illegal aufhalten – gemäß dem Rückübernahmeabkommen;
d) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise –vollstreckung – gemäß dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl – sowie von verurteilten Personen zum Zwecke des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
e) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen, die in einen Asylantrag gestellt haben – gemäß der Dublin-Verwaltungsvereinbarung;
f) bei der Abstimmung der Formen der Zusammenarbeit, welche sich auf das gemeinsame Auftreten gegen die illegale Migration und die begleitenden rechtswidrigen Handlungen beziehen.
(2) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
(3) Den in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze.
(4) Die Kommunikation zwischen den Beamten in der gemeinsamen Kontaktdienststelle erfolgt in deutscher und in slowakischer Sprache, wobei die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache stellen können.
(5) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten sind befugt, sich in ihrer nationalen Dienstuniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zur gemeinsamen Kontaktdienststelle zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel zu führen. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
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