(1) Die slowakische Vertragspartei stellt der österreichischen Vertragspartei die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten in der gemeinsamen Kontaktdienststelle unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Telekommunikation.
(2) Die slowakische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei die Installierung und den Betrieb der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Anbindungen an ihr Telekommunikationsnetz. Die slowakische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen den Zutritt auf das Staatgebiet zur Installierung und Instandhaltung dieser Einrichtungen.
(3) Die von der österreichischen Vertragspartei in die gemeinsame Kontaktdienststelle eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im Eigentum der österreichischen Vertragspartei.
(4) Die gemeinsame Kontaktdienststelle ist in deutscher und in slowakischer Sprache zu kennzeichnen.
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