Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Zweck des Abkommens
(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2) Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.
Artikel 2
Art. 2 Geltungsbereich
(1) „Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Republik Österreich alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten, Fachhochschulinstitutionen und Privatuniversitäten;
2. in der Mongolei alle staatlich akkreditierten staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen.
(2) Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die erfassten Hochschulen gemäß Absatz 1 durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
(3) Dieses Abkommen erstreckt sich nur auf solche Studien an den Hochschulen gemäß Absatz 1, zu denen der Zugang auf der Grundlage eines Reifezeugnisses, das nach mindestens zwölf Schuljahren erworben wurde, oder eines gleichwertigen Nachweises erfolgt.
Artikel 3
Art. 3 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen an hochschulischen Einrichtungen gemäß Artikel 2 werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.
(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.
Artikel 4
Art. 4 Zulassung zum Magisterstudium oder Masterstudium
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bachelor-Grades können in Österreich zum Magisterstudium/Masterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(2) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bakkalaureatsgrades/Bachelorgrades oder Studierende eines Diplomstudiums mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 können in der Mongolei zum Magisterstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
Artikel 5
Art. 5 Zulassung zum Doktoratsstudium
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Magister-Grades können in Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(2) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Magister/Master- bzw. Diplomgrades können in der Mongolei zum Doktoratsstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(3) Die Zulassung kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.
Artikel 6
Art. 6 Führung akademischer Grade
(1) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
– Bachelor
– Magister
– Doctor,
die von den mongolischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
(2) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
– Diplomgrade
– Bakkalaureatsgrade/Bachelorgrade
– Magistergrade/Mastergrade
– Doktorgrade,
die von den österreichischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Mongolei in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
(3) Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die einzelnen akademischen Grade durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Artikel 7
Art. 7 Ständige Expertenkommission
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu drei von beiden Vertragsparteien zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt bei Bedarf auf Wunsch eines der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.
Artikel 8
Art. 8 Geltungsdauer und In-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 31. März 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.