(1) Studien- und Prüfungsleistungen an hochschulischen Einrichtungen gemäß Artikel 2 werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.
(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.
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