(1) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Magister-Grades können in Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(2) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Magister/Master- bzw. Diplomgrades können in der Mongolei zum Doktoratsstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(3) Die Zulassung kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.
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