(1) „Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Republik Österreich alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten, Fachhochschulinstitutionen und Privatuniversitäten;
2. in der Mongolei alle staatlich akkreditierten staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen.
(2) Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die erfassten Hochschulen gemäß Absatz 1 durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
(3) Dieses Abkommen erstreckt sich nur auf solche Studien an den Hochschulen gemäß Absatz 1, zu denen der Zugang auf der Grundlage eines Reifezeugnisses, das nach mindestens zwölf Schuljahren erworben wurde, oder eines gleichwertigen Nachweises erfolgt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise