(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu drei von beiden Vertragsparteien zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt bei Bedarf auf Wunsch eines der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.
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