(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 31. März 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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