BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Montenegro)

Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.

Art. 2 Artikel II

1. Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen werden, sobald der vertragschließende Teil, dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat. Die Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles, welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 2 und des Artikels VIII der namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.

2. Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe der vereinbarten Linien kann jedoch die namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden, der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu erbringen, daß sie die durch die Gesetze und Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 3 Artikel III

1. Beim Betrieb der vereinbarten Linien werden die namhaft gemachten Unternehmungen ihre wechselseitigen Interessen berücksichtigen, damit sich dieser Betrieb in einer wirtschaftlichen, gesunden und gleichartigen Weise entwickelt. Im Rahmen dieser Grundsätze werden sich die beiden Luftverkehrsunternehmungen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und in enger Zusammenarbeit bemühen, ein den normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen des Luftverkehrs zwischen dem Gebiete des vertragschließenden Teiles, welcher die Unternehmung namhaft gemacht hat, und den Ländern, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.

2. Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen haben hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Linien zeitgerecht über Frequenz, zu benützende Luftfahrzeugtypen und Flugpläne (einschließlich der Betriebstage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten) Einvernehmen zu erzielen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der beiden Luftverkehrsunternehmen zu erreichen, wobei auf eine gleichmäßige Aufteilung des Kapazitätsangebotes entsprechend Bedacht zu nehmen ist.

3. Sofern ein von einem vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen dauernd oder zeitweilig von der Ausnutzung der ihm zustehenden Betriebsfrequenz ganz oder teilweise Abstand nehmen will, hat es die Möglichkeit, sich mit dem von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen hinsichtlich der Übertragung aller oder eines Teiles der betreffenden Frequenzen für eine bestimmte Zeit an dieses Luftverkehrsunternehmen zu verständigen.

Art. 4 Artikel IV

1. Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der vereinbarten Linien festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden, welche auf diesem Gebiete für den internationalen Luftverkehr maßgeblich sind.

2. Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile unterworfen. Können diese Unternehmungen nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen eine Lösung zu finden.

3. Tarife und Flugpläne, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt wurden, bleiben jedenfalls so lange in Geltung, bis neue Tarife und Flugpläne gemäß den Bestimmungen der Artikel III und IV festgesetzt sind.

Art. 5 Artikel V

1. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles für die Benützung der Flughäfen und anderen technischen Einrichtungen auferlegten Abgaben und Gebühren nicht höher sein dürfen als die bei ihren eigenen Luftverkehrsunternehmungen, welche gleichartige internationale Linien betreiben, eingehobenen Abgaben und Gebühren.

2. Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile und normale Ausrüstung, die in das Gebiet eines vertragschließenden Teiles für den ausschließlichen Gebrauch der auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord genommen werden, genießen auf dem genannten Gebiet hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer Abgaben und Gebühren jene Behandlung, welche den eigenen, gleichartige internationale Linien betreibenden Unternehmungen zugestanden wird.

3. Wenn die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete desselben von gewissen, oben in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Abgaben befreit ist, dürfen die Abgaben, welche die namhaft gemachte Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles zu zahlen verhalten wird, nicht höher sein als die Mindestabgaben, welche die meistbegünstigte ausländische Luftverkehrsunternehmung zu entrichten hat.

4. Die von der namhaft gemachten Unternehmung eines vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Linien benützten Luftfahrzeuge sowie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte, welche auf diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderen inländischen Abgaben und Gebühren selbst dann befreit, wenn diese Vorräte bei Flügen über dem genannten Gebiet gebraucht oder verbraucht werden.

5. Die auf Grund des obigen Absatzes 4 befreiten Güter dürfen auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles ohne Zustimmung der Zollbehörden des letzteren nicht ausgeladen werden. „Während der Landungen unterliegen sie der Aufsicht dieser Behörden.

6. Aus gerechtfertigten technischen Gründen und über Verlangen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers genehmigen die Zollbehörden die einstweilige Ausladung der Gegenstände, welche gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes 5 ihrer Aufsicht unterliegen.

7. Solange die namhaft gemachte österreichische Unternehmung keine regelmäßigen Luftverkehrslinien mit Landungen auf dem jugoslawischen Gebiete betreibt, wird die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung auf dem österreichischen Gebiete hinsichtlich der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Leistungen der meistbegünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung gleichgestellt.

Art. 6 Artikel VI

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Art. 7 Artikel VII

1. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben, oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge auf diesem Gebiet regeln, finden auf die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den Eintritt, Aufenthalt oder Austritt der Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren regeln, sowie jene, welche die verschiedenen Formalitäten der Kontrolle, die Einwanderung, das Paß- und Zollwesen und die Quarantäne betreffen, finden auf die Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren, welche von den Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles befördert werden, Anwendung, solange sich diese innerhalb des genannten Gebietes befinden.

Art. 8 Artikel VIII

Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem einen oder dem anderen vertragschließenden Teil zustehen oder sich in den Händen von Angehörigen derselben befinden, oder wenn diese Unternehmung den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Art. 9 Artikel IX

1. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, in Not befindlichen Luftfahrzeugen des anderen vertragschließenden Teiles auf seinem Gebiete im gleichen Maße Hilfe zu leisten wie im Falle seiner eigenen Luftfahrzeuge.

2. Bei einem Unfall, der einem Luftfahrzeug eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles zustößt und Todesfälle, schwere Verletzungen oder schwere Beschädigung des Luftfahrzeuges nach sich zieht, eröffnet der vertragschließende Teil, auf dessen Gebiete der Unfall sich ereignet hat, eine Untersuchung über die Umstände dieses Unfalls. Der vertragschließende Teil, welchem das betreffende Luftfahrzeug angehört, ist berechtigt, Beobachter zur Teilnahme an dieser Untersuchung zu entsenden. Der vertragschließende Teil, welcher die Untersuchung führt, bringt ihm den Bericht und die Schlußfolgerungen zur Kenntnis.

Art. 10 Artikel X

Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:

a) Eintragungsschein;

b) Lufttüchtigkeitsschein;

c) entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;

d) Bordbuch;

e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;

f) Namenliste der Fluggäste;

g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;

h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.

Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.

Art. 11 Artikel XI

1. Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden Teile über alle Abänderungen des vorliegenden Abkommens verlangen, welche nach den gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.

2. Erachtet der eine oder andere vertragschließende Teil die Abänderung oder Ergänzung irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig, so können die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich eine solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.

3. Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung und zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze zu vergewissern.

Art. 12 Artikel XII

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.

Art. 13 Artikel XIII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:

1. „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;

2. „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;

3. „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und

4. „Luftfahrtbehörde“:

a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);

b) im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.

An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.

Art. 14 Artikel XIV

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.

Art. 15 Artikel XV

Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.

Art. 16 Artikel XVI

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem seine Annahme beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben wird.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen ist in französischer Sprache in zwei Exemplaren abgefaßt.

Wien, den 11. November 1953.

Anhang

Abschnitt I

Anl. 1

Die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung ist zum Betriebe folgender regelmäßiger Luftverkehrslinien berechtigt:

A. Ständige Linien:

1. Belgrad—Agram—Wien nach der Schweiz, in beiden Richtungen;

2. Belgrad—Agram—Wien nach Frankreich, in beiden Richtungen und

3. Belgrad—Agram—Wien (oder ein anderer Punkt oder mehrere andere Punkte auf dem österreichischen Gebiete) nach der Bundesrepublik Deutschland, in beiden Richtungen.

Beim Betriebe dieser Linien ist sie berechtigt,

a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen Gebiete oder nach dem Gebiete jedes anderen Staates bestimmt sind, aufzunehmen, und

b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen Gebiete oder dem Gebiete jedes anderen Staates aufgenommen worden sind, abzusetzen.

B. Saisonlinien zwischenJugoslawien und Österreich:

Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich jährlich vor dem 1. März über die Festsetzung der in dem betreffenden Jahre zu betreibenden Saisonlinien miteinander beraten. Bei diesen Beratungen sind die Möglichkeiten und Interessen der namhaft gemachten Unternehmungen, welche durch ihre Repräsentanten vertreten sein werden, zu berücksichtigen.

Beim Betrieb dieser Linien ist die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung berechtigt,

a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen Gebiete bestimmt sind, aufzunehmen und

b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen Gebiete aufgenommen worden sind, abzusetzen.

C. Es besteht Einverständnis, daß der Binnenluftverkehr über dem österreichischen Gebiete ausschließlich der namhaft gemachten österreichischen Unternehmung vorbehalten ist.

Abschnitt II

Anl. 1

Die regelmäßigen Luftverkehrslinien, welche die namhaft gemachte österreichische Unternehmung zu betreiben berechtigt ist, werden festgelegt werden, sobald die österreichische Luftfahrtbehörde dies verlangen wird.

Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden unverzüglich diese Festlegung gemäß den Bestimmungen des Artikel XI Absatz 2 des Abkommens vornehmen, wobei sie dem in Artikel I des genannten Abkommens festgelegten Grundsatz Rechnung tragen werden.