BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Montenegro)Art. 12

Art. 12Artikel XII

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden