Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem einen oder dem anderen vertragschließenden Teil zustehen oder sich in den Händen von Angehörigen derselben befinden, oder wenn diese Unternehmung den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
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