1. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles für die Benützung der Flughäfen und anderen technischen Einrichtungen auferlegten Abgaben und Gebühren nicht höher sein dürfen als die bei ihren eigenen Luftverkehrsunternehmungen, welche gleichartige internationale Linien betreiben, eingehobenen Abgaben und Gebühren.
2. Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile und normale Ausrüstung, die in das Gebiet eines vertragschließenden Teiles für den ausschließlichen Gebrauch der auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord genommen werden, genießen auf dem genannten Gebiet hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer Abgaben und Gebühren jene Behandlung, welche den eigenen, gleichartige internationale Linien betreibenden Unternehmungen zugestanden wird.
3. Wenn die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete desselben von gewissen, oben in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Abgaben befreit ist, dürfen die Abgaben, welche die namhaft gemachte Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles zu zahlen verhalten wird, nicht höher sein als die Mindestabgaben, welche die meistbegünstigte ausländische Luftverkehrsunternehmung zu entrichten hat.
4. Die von der namhaft gemachten Unternehmung eines vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Linien benützten Luftfahrzeuge sowie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte, welche auf diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderen inländischen Abgaben und Gebühren selbst dann befreit, wenn diese Vorräte bei Flügen über dem genannten Gebiet gebraucht oder verbraucht werden.
5. Die auf Grund des obigen Absatzes 4 befreiten Güter dürfen auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles ohne Zustimmung der Zollbehörden des letzteren nicht ausgeladen werden. „Während der Landungen unterliegen sie der Aufsicht dieser Behörden.
6. Aus gerechtfertigten technischen Gründen und über Verlangen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers genehmigen die Zollbehörden die einstweilige Ausladung der Gegenstände, welche gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes 5 ihrer Aufsicht unterliegen.
7. Solange die namhaft gemachte österreichische Unternehmung keine regelmäßigen Luftverkehrslinien mit Landungen auf dem jugoslawischen Gebiete betreibt, wird die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung auf dem österreichischen Gebiete hinsichtlich der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Leistungen der meistbegünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung gleichgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise