Die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung ist zum Betriebe folgender regelmäßiger Luftverkehrslinien berechtigt:
A. Ständige Linien:
1. Belgrad—Agram—Wien nach der Schweiz, in beiden Richtungen;
2. Belgrad—Agram—Wien nach Frankreich, in beiden Richtungen und
3. Belgrad—Agram—Wien (oder ein anderer Punkt oder mehrere andere Punkte auf dem österreichischen Gebiete) nach der Bundesrepublik Deutschland, in beiden Richtungen.
Beim Betriebe dieser Linien ist sie berechtigt,
a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen Gebiete oder nach dem Gebiete jedes anderen Staates bestimmt sind, aufzunehmen, und
b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen Gebiete oder dem Gebiete jedes anderen Staates aufgenommen worden sind, abzusetzen.
B. Saisonlinien zwischenJugoslawien und Österreich:
Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich jährlich vor dem 1. März über die Festsetzung der in dem betreffenden Jahre zu betreibenden Saisonlinien miteinander beraten. Bei diesen Beratungen sind die Möglichkeiten und Interessen der namhaft gemachten Unternehmungen, welche durch ihre Repräsentanten vertreten sein werden, zu berücksichtigen.
Beim Betrieb dieser Linien ist die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung berechtigt,
a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen Gebiete bestimmt sind, aufzunehmen und
b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste, Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen Gebiete aufgenommen worden sind, abzusetzen.
C. Es besteht Einverständnis, daß der Binnenluftverkehr über dem österreichischen Gebiete ausschließlich der namhaft gemachten österreichischen Unternehmung vorbehalten ist.
Die regelmäßigen Luftverkehrslinien, welche die namhaft gemachte österreichische Unternehmung zu betreiben berechtigt ist, werden festgelegt werden, sobald die österreichische Luftfahrtbehörde dies verlangen wird.
Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden unverzüglich diese Festlegung gemäß den Bestimmungen des Artikel XI Absatz 2 des Abkommens vornehmen, wobei sie dem in Artikel I des genannten Abkommens festgelegten Grundsatz Rechnung tragen werden.
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