1. Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der vereinbarten Linien festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden, welche auf diesem Gebiete für den internationalen Luftverkehr maßgeblich sind.
2. Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile unterworfen. Können diese Unternehmungen nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen eine Lösung zu finden.
3. Tarife und Flugpläne, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt wurden, bleiben jedenfalls so lange in Geltung, bis neue Tarife und Flugpläne gemäß den Bestimmungen der Artikel III und IV festgesetzt sind.
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