BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Währungsabkommen - Anwendung

Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

In Kraft seit 06. April 1960
Up-to-date

§ 1

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 werden die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen mit der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in dessen Artikel 36 Absatz (c) in Kraft getreten wäre, sofern:

1. die in Anlage B § 12 A des genannten Abkommens festgesetzten Bedingungen für den Transfer der in Artikel 3 Absatz (a) des Abkommens genannten Beträge erfüllt sind, und

2. Signatare des Abkommens, deren Beiträge sich insgesamt auf mindestens 50 v. H. des in Artikel 3 des Abkommens festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge belaufen, der Organisation vor der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion ihre Absicht anzeigen, das vorliegende Abkommen anzuwenden.

b) Das Abkommen soll jedoch nicht von denjenigen Parteien dieses Protokolls angewandt werden, für welche das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft gesetzt sein sollte, und die Beiträge dieser Parteien sind nicht für die Zwecke des Absatzes (a) (2) dieser Ziffer zu berücksichtigen.

§ 2

Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Kraft, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 29, 30, 31, 32, und 33 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.

§ 3

Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, daß es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert worden ist,

1. so tritt dieses Protokoll für diese Partei im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 27 des Abkommens in Kraft, und

2. das Abkommen wird dann für diese Partei vorläufig angewendet, als wäre es mit dem in § 1 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft getreten; erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), daß dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde oder gegebenenfalls vom Beginn der Abrechnungsperiode, in deren Verlauf die Urkunde hinterlegt wird, angewandt.

§ 4

Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 des Abkommens diesem vor seinem Inkrafttreten beitritt, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation bestimmt werden.

§ 5

a) Ist eine Partei dieses Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 27 Absatz (e) des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.

b) Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an oder gegebenenfalls mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, welche die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.

c) Der Generalsekretär wird alle Parteinen dieses Protokolls und den Agenten (im Sinne des Artikels 20 des Abkommens) von jeder auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Mitteilung unverzüglich unterrichten.

§ 6

Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Beiträge der Parteien dieses Protokolls auf weniger als 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33, Abs. d, des Abkommens beläuft.

§ 7

Finden die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 Anwendung,

1. so werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für die betreffende Partei oder für die Parteien dieses Protokolls allgemein endet, gegebenenfalls noch durchgeführt; und

2. werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Partei oder Parteien je nach Lage des Falls entweder nach den Vorschriften des Artikels 30, Absatz (e) und (f) des Abkommens oder gemäß der Anlage zu dem Abkommen bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.