Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Kraft, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 29, 30, 31, 32, und 33 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.
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