a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 werden die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen mit der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in dessen Artikel 36 Absatz (c) in Kraft getreten wäre, sofern:
1. die in Anlage B § 12 A des genannten Abkommens festgesetzten Bedingungen für den Transfer der in Artikel 3 Absatz (a) des Abkommens genannten Beträge erfüllt sind, und
2. Signatare des Abkommens, deren Beiträge sich insgesamt auf mindestens 50 v. H. des in Artikel 3 des Abkommens festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge belaufen, der Organisation vor der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion ihre Absicht anzeigen, das vorliegende Abkommen anzuwenden.
b) Das Abkommen soll jedoch nicht von denjenigen Parteien dieses Protokolls angewandt werden, für welche das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft gesetzt sein sollte, und die Beiträge dieser Parteien sind nicht für die Zwecke des Absatzes (a) (2) dieser Ziffer zu berücksichtigen.
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