a) Ist eine Partei dieses Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 27 Absatz (e) des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.
b) Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an oder gegebenenfalls mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, welche die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.
c) Der Generalsekretär wird alle Parteinen dieses Protokolls und den Agenten (im Sinne des Artikels 20 des Abkommens) von jeder auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Mitteilung unverzüglich unterrichten.
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