Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, daß es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert worden ist,
1. so tritt dieses Protokoll für diese Partei im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 27 des Abkommens in Kraft, und
2. das Abkommen wird dann für diese Partei vorläufig angewendet, als wäre es mit dem in § 1 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft getreten; erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), daß dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde oder gegebenenfalls vom Beginn der Abrechnungsperiode, in deren Verlauf die Urkunde hinterlegt wird, angewandt.
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