Finden die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 Anwendung,
1. so werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für die betreffende Partei oder für die Parteien dieses Protokolls allgemein endet, gegebenenfalls noch durchgeführt; und
2. werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Partei oder Parteien je nach Lage des Falls entweder nach den Vorschriften des Artikels 30, Absatz (e) und (f) des Abkommens oder gemäß der Anlage zu dem Abkommen bestimmt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.
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