BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden sich im Sinne gegenseitigen Verständnisses um die Förderung und Festigung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie zwischen ihren beiden Staaten bemühen.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende:

1. Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich einschließlich industrieller, Erdöl-, Bergbau-, petrochemischer, Landwirtschafts-, Vieh-, Tourismus- und Gesundheitsprojekte;

2. Förderung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung und Technologie;

3. Förderung des Austauschs von Know-how und technischer Erfahrungen im Rahmen spezifischer Kooperationsprogramme;

4. Förderung des Austauschs von Waren und Erzeugnissen zwischen den beiden Staaten.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des internationalen Handelssystems um die Förderung der Ausweitung und Diversifizierung des Handels zwischen ihren beiden Staaten bemühen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch im wirtschaftlichen, handelsbezogenen und technischen Bereich einschließlich des privatwirtschaftlichen Sektors und auch die Teilnahme an handelsrelevanten Messen in den beiden Ländern fördern um die Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern zu verstärken.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden die technische Zusammenarbeit auf den Gebieten Wasser, Abwasser und wissenschaftlicher Forschung fördern, die durch einen Informations-, Wissenschafts- und Technologieaustausch erfolgen kann:

1. Durchführung von Untersuchungen und Abschätzung von Wasserreserven;

2. Bewirtschaftung von Grundwasservorräten;

3. Wissenschaftliche Aufbereitung sektorspezifischer Wasserfragen;

4. Aufbereitung und Wiederverwendung von Abwasser und Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt;

5. Rationalisierung des Wasserverbrauchs durch moderne, wassersparende Geräte und Anlagen;

6. Gemeinsame Investition privatwirtschaftlicher Unternehmen im Königreich Saudi-Arabien, insbesondere im Bereich Entsalzung und Abwasser;

7. Rückführung von aufbereitetem Abwasser in den Boden und Abschätzung der Auswirkungen;

8. Ausbildung und capacity building in Wasserfragen.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern:

-Eisenbahn,

-Luftfahrt,

-Straßenbau,

-Telekommunikation,

-Energie,

-Abfallaufbereitung und Recycling.

Artikel 7

Art. 7

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:

1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;

2. Wissens- und Technologietransfer;

3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;

5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;

6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;

7. Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien anerkennen die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und werden zu diesem Zweck innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Länder ein entsprechendes Umfeld für die Geschäftstätigkeit fördern.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission einrichten, die abwechselnd in einem der beiden Ländern tagt und dann zusammentritt, wenn die Notwendigkeit besteht Beratungen zu Maßnahmen und Mitteln, die für die Festigung und Förderung der Zusammenarbeit in denjenigen Bereichen, die vom Abkommen umfasst sind, zu führen. Die Aufgaben dieser Gemischten Kommission beinhalten unter anderem Folgende:

1. Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;

2. Anregungen für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;

3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen für die wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der beiden Staaten;

4. Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;

5. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Interpretation dieses Abkommens.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.

Artikel 11

Art. 11

Das Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen oder internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.

Artikel 12

Art. 12

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

2. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Artikel 13

Art. 13

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Königreich Saudi-Arabien 1 , unterzeichnet am 29.3.1988 bzw. am 11.8.1408.

Unterzeichnet in Wien, am 31.3.2004 bzw. am 10.2.1425, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Arabisch, und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 262/1989