1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
2. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
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