Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 2VERKEHRSRECHTE
Art. 3ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
Art. 4AUSSETZUNG UND WIDERRUF
Art. 5KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
Art. 6SICHERHEIT
Art. 7BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN
Art. 8BESTEUERUNG
Art. 9ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND REGELUNGEN
Art. 10SICHERHEIT DER LUFTFAHRT
Art. 11TARIFE
Art. 12KOMMERZIELLE MÖGLICHKEITEN
Art. 13BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Art. 14BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN
Art. 15BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Art. 16BEENDIGUNG
Art. 17REGISTRIERUNG
Art. 18IN-KRAFT-TRETEN
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung Neuseelands auf der anderen Seite;
(b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
(c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den diesbezüglichen Anhang sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
(d) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung Neuseelands den Minister für Verkehr oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
(e) hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung, wobei jedoch im Falle Neuseelands der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ Tokelau ausschließt;
(f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post betrieben wird;
(g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
(h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
(i) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ eines oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden sind;
(j) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und Post.
Artikel 2
Art. 2 VERKEHRSRECHTE
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
(a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
(b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste, Fracht und Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, dass dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Art. 3 ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch die Gesetze, Vorschriften und Regelungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist,
(a) dass das Fluglinienunternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei hat und
(b) die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei oder bei ihren Staatsangehörigen liegt.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
Art. 4 AUSSETZUNG UND WIDERRUF
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
(a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist:
(i) dass das Fluglinienunternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der das Fluglinienunternehmen namhaft gemachten Vertragspartei hat und
(ii) dass die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegt oder
(b) falls dieses Fluglinienunternehmen es unterlässt, die Gesetze, Vorschriften oder Regelungen der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt oder
(c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterlässt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, dass eine sofortige Aussetzung, ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Regelungen zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
Art. 5 KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
(1) Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in einen Wettbewerb zu treten.
(2) Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Linienverkehrs bzw. den oder die Luftfahrzeugtyp(en), die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, dass dies aus Gründen der Zollabfertigung, aus technischen, betriebsmäßigen oder Umweltgründen zu einheitlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
(3) Keine Vertragspartei schreibt den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Erfordernisse in Bezug auf die Kapazität, Frequenz oder den Verkehr vor, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar wären.
(4) Von den von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, dass sie ihre Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorlegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben solange in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Art. 6 SICHERHEIT
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
(3) Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards über Luftfahrteinrichtungen, Flugpersonal, Luftfahrzeuge und dem Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, ersuchen. Gelangt eine Vertragspartei auf Grund derartiger Beratungen zu der Erkenntnis, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen keine Sicherheitsstandards und Erfordernisse wirksam aufrechterhält und anwendet, die zumindest den Mindeststandards, die auf Grund der Konvention festgelegt werden können, entsprechen, so wird die andere Vertragspartei von diesen Erkenntnissen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards benachrichtigt, und die andere Vertragspartei ergreift geeignete Korrekturmaßnahmen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder einzuschränken, falls die andere Vertragspartei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums derartige geeignete Korrekturmaßnahmen setzt.
(4) Unbeschadet der in Artikel 33 der Konvention genannten Verpflichtungen besteht Einvernehmen darüber, dass jedes von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug auf Flügen in oder aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Überprüfung durch die bevollmächtigen Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere für das Luftfahrzeug und jener der Besatzungsmitglieder sowie den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel „Vorfeldinspektion“ genannt), zu kontrollieren, sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
(5) Gibt eine solche Vorfeldinspektion oder geben mehrere Vorfeldinspektionen Anlass zu:
(a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Mindeststandards entspricht oder
(b) ernsten Bedenken, dass es keine wirksame Aufrechterhaltung und Anwendung von in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Sicherheitsstandards gibt, so steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 der Konvention zu, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Erfordernisse, nach denen das Zeugnis bzw. die Ausweise für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden bzw. die Betriebserfordernisse für das Luftfahrzeug den gemäß der Konvention festgelegten Mindeststandards weder entsprechen noch darüber liegen.
(6) Falls der Zugang zum Zweck der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 4 betriebenen Luftfahrzeuges von dem Vertreter dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen verwehrt wird, so steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz 5 Anlass gibt und die in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(7) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich für den Fall auszusetzen oder abzuändern, dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund einer Vorfeldinspektion, einer Beratung oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für den sicheren Fluglinienbetrieb erforderlich ist.
(8) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen 3 oder 7 wird beendet, sobald der Grund für die Ergreifung dieser Maßnahme wegfällt.
Artikel 7
Art. 7 BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
(a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden einer der Vertragsparteien festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Art. 8 BESTEUERUNG
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf Gewinne aus der Beteiligung an einer Unternehmensvereinigung, einer Betriebsgemeinschaft oder einer Code-sharing Vereinbarung Anwendung.
(3) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(4) Dieser Artikel ist unwirksam, solange ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommenssteuer, das ähnliche Ausnahmeregelungen vorsieht, zwischen den Vertragsparteien besteht.
Artikel 9
Art. 9 ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND REGELUNGEN
(1) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt in dem und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden ihre Gesetze, Vorschriften und Regelungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehalten.
(2) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt in dem und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden ihre Gesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen über die Zulassung oder Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht im Luftfahrzeug (einschließlich Vorschriften und Regelungen über die Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zölle und Quarantäne oder im Falle von Postsendungen, postalische Bestimmungen) von diesen bzw. für diese Fluggäste(n) und Besatzungsmitglieder(n) sowie hinsichtlich dieser Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehalten.
(3) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen keiner Kontrolle, ausgenommen aus Gründen der Flugsicherheit, Suchtgiftkontrolle oder unter besonderen Umständen. Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Art. 10 SICHERHEIT DER LUFTFAHRT
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 ) und jedes anderen multilateralen Übereinkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen bzw. Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Jede Vertragspartei behandelt auch wohlwollend ein Ersuchen der anderen Vertragspartei, gegenseitige Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Möglichkeit geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Sicherheitsmaßnahmen selbst zu beurteilen, die von Betreibern von Luftfahrzeugen in Bezug auf Flüge in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die einen derartigen Antrag stellt, ergriffen werden.
(7) Jede Vertragspartei ergreift die ihrer Meinung nach durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder sonstigen widerrechtlichen Eingriffen unterworfen wurde und auf ihrem Hoheitsgebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, es sei denn, dass der Abflug durch die vorrangige Pflicht, Menschenleben zu schützen, erforderlich ist. Derartige Maßnahmen sind, wann immer durchführbar, auf Grund gegenseitiger Beratungen zu treffen.
(8) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt eines solchen Antrags keine zufriedenstellende Einigung in den jeweiligen Angelegenheiten erzielt, so stellt dies einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen für ein bzw. mehrere Fluglinienunternehmen dieser Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, einzuschränken oder Auflagen festzulegen. Eine Vertragspartei kann, wenn eine Notsituation dies verlangt, vor dem Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
___________
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 11
Art. 11 TARIFE
(1) Es kann verlangt werden, dass die Tarife für den gemäß diesem Abkommen betriebenen internationalen Luftverkehr, den Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien vorgelegt werden.
(2) Eingriffe der Luftfahrtbehörden haben sich vor allem darauf zu beschränken:
(i) ungebührlich diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
(ii) die Konsumenten vor Tarifen zu schützen, die ungebührlich hoch bzw. ungebührlich restriktiv sind, weil entweder eine beherrschende Stellung missbraucht wurde oder Absprachen zwischen Luftfahrtunternehmen erfolgt sind sowie
(iii) Fluglinienunternehmen vor Tarifen zu schützen, die auf Grund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Zuwendungen künstlich niedrig gehalten werden.
Artikel 12
Art. 12 KOMMERZIELLE MÖGLICHKEITEN
(1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhält vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhält weiters in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
(3) Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich, ohne Einschränkung oder Besteuerung durchzuführen.
(4) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
(5) Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, lokale Ausgaben, einschließlich des Ankaufs von Brennstoffen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Landeswährung zu bezahlen. Die Fluglinienunternehmen können nach ihrem Ermessen jeder Vertragspartei derartige Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen gemäß den dortigen Währungsbestimmungen bezahlen.
(6) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat vorbehaltlich der nationalen Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigene Bodenabfertigung („Selbstabfertigung“) durchzuführen oder diese Dienste gänzlich oder teilweise einem ausgewählten Bewerber zu übertragen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat ebenso das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Dienste der Bodenabfertigung einem anderen Fluglinienunternehmen gänzlich oder teilweise anzubieten. Diese Rechte unterliegen nur physischen Beschränkungen auf Grund von Überlegungen der Flughafensicherheit. Schließen solche Überlegungen die Selbstabfertigung aus, so stehen die Bodendienste allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung.
(7) Im Rahmen des Betriebes bzw. Angebots zur Durchführung des internationalen Luftverkehrs gemäß diesem Abkommen kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen mit einem anderen Fluglinienunternehmen, einschließlich Fluglinienunternehmen von Drittstaaten, die die geeigneten Betriebsbewilligungen haben, Kooperationsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Code-sharing oder Leasingvereinbarungen eingehen.
Artikel 13
Art. 13 BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige berechtigterweise erforderliche statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 14
Art. 14 BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.
(2) Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei zu genehmigen und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekannt gegeben haben, dass die Erfordernisse für das In-Kraft-Treten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekannt gegeben haben, dass die Erfordernisse für das In-Kraft-Treten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
Artikel 15
Art. 15 BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muss auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(5) Die Kosten des Schiedgerichts, einschließlich der Gebühren und Ausgaben der Schiedsrichter, sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Ausgaben des Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichtes angesehen.
Artikel 16
Art. 16 BEENDIGUNG
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Art. 17 REGISTRIERUNG
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Artikel 18
Art. 18 IN-KRAFT-TRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekannt gegeben haben, dass die Erfordernisse für sein In-Kraft-Treten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 14. März 2002 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
ANHANG
Anl. 1
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Zwischenpunkte zu Punkten in Neuseeland und zu Punkten darüber hinaus.
B. Das bzw. die von der Regierung Neuseelands namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Neuseeland über Zwischenpunkte zu Punkten in Österreich und zu Punkten darüber hinaus.
BEMERKUNGEN
Anl. 1
(1) Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
(2) Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.