(1) Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in einen Wettbewerb zu treten.
(2) Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Linienverkehrs bzw. den oder die Luftfahrzeugtyp(en), die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, dass dies aus Gründen der Zollabfertigung, aus technischen, betriebsmäßigen oder Umweltgründen zu einheitlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
(3) Keine Vertragspartei schreibt den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Erfordernisse in Bezug auf die Kapazität, Frequenz oder den Verkehr vor, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar wären.
(4) Von den von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, dass sie ihre Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorlegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben solange in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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