(1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhält vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhält weiters in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
(3) Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich, ohne Einschränkung oder Besteuerung durchzuführen.
(4) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
(5) Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, lokale Ausgaben, einschließlich des Ankaufs von Brennstoffen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Landeswährung zu bezahlen. Die Fluglinienunternehmen können nach ihrem Ermessen jeder Vertragspartei derartige Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen gemäß den dortigen Währungsbestimmungen bezahlen.
(6) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat vorbehaltlich der nationalen Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigene Bodenabfertigung („Selbstabfertigung“) durchzuführen oder diese Dienste gänzlich oder teilweise einem ausgewählten Bewerber zu übertragen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat ebenso das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Dienste der Bodenabfertigung einem anderen Fluglinienunternehmen gänzlich oder teilweise anzubieten. Diese Rechte unterliegen nur physischen Beschränkungen auf Grund von Überlegungen der Flughafensicherheit. Schließen solche Überlegungen die Selbstabfertigung aus, so stehen die Bodendienste allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung.
(7) Im Rahmen des Betriebes bzw. Angebots zur Durchführung des internationalen Luftverkehrs gemäß diesem Abkommen kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen mit einem anderen Fluglinienunternehmen, einschließlich Fluglinienunternehmen von Drittstaaten, die die geeigneten Betriebsbewilligungen haben, Kooperationsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Code-sharing oder Leasingvereinbarungen eingehen.
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