(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 ) und jedes anderen multilateralen Übereinkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen bzw. Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Jede Vertragspartei behandelt auch wohlwollend ein Ersuchen der anderen Vertragspartei, gegenseitige Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Möglichkeit geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Sicherheitsmaßnahmen selbst zu beurteilen, die von Betreibern von Luftfahrzeugen in Bezug auf Flüge in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die einen derartigen Antrag stellt, ergriffen werden.
(7) Jede Vertragspartei ergreift die ihrer Meinung nach durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder sonstigen widerrechtlichen Eingriffen unterworfen wurde und auf ihrem Hoheitsgebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, es sei denn, dass der Abflug durch die vorrangige Pflicht, Menschenleben zu schützen, erforderlich ist. Derartige Maßnahmen sind, wann immer durchführbar, auf Grund gegenseitiger Beratungen zu treffen.
(8) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt eines solchen Antrags keine zufriedenstellende Einigung in den jeweiligen Angelegenheiten erzielt, so stellt dies einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen für ein bzw. mehrere Fluglinienunternehmen dieser Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, einzuschränken oder Auflagen festzulegen. Eine Vertragspartei kann, wenn eine Notsituation dies verlangt, vor dem Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
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