(1) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt in dem und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden ihre Gesetze, Vorschriften und Regelungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehalten.
(2) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt in dem und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden ihre Gesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen über die Zulassung oder Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht im Luftfahrzeug (einschließlich Vorschriften und Regelungen über die Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zölle und Quarantäne oder im Falle von Postsendungen, postalische Bestimmungen) von diesen bzw. für diese Fluggäste(n) und Besatzungsmitglieder(n) sowie hinsichtlich dieser Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehalten.
(3) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen keiner Kontrolle, ausgenommen aus Gründen der Flugsicherheit, Suchtgiftkontrolle oder unter besonderen Umständen. Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
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