(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
(3) Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards über Luftfahrteinrichtungen, Flugpersonal, Luftfahrzeuge und dem Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, ersuchen. Gelangt eine Vertragspartei auf Grund derartiger Beratungen zu der Erkenntnis, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen keine Sicherheitsstandards und Erfordernisse wirksam aufrechterhält und anwendet, die zumindest den Mindeststandards, die auf Grund der Konvention festgelegt werden können, entsprechen, so wird die andere Vertragspartei von diesen Erkenntnissen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards benachrichtigt, und die andere Vertragspartei ergreift geeignete Korrekturmaßnahmen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder einzuschränken, falls die andere Vertragspartei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums derartige geeignete Korrekturmaßnahmen setzt.
(4) Unbeschadet der in Artikel 33 der Konvention genannten Verpflichtungen besteht Einvernehmen darüber, dass jedes von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug auf Flügen in oder aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Überprüfung durch die bevollmächtigen Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere für das Luftfahrzeug und jener der Besatzungsmitglieder sowie den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel „Vorfeldinspektion“ genannt), zu kontrollieren, sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
(5) Gibt eine solche Vorfeldinspektion oder geben mehrere Vorfeldinspektionen Anlass zu:
(a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Mindeststandards entspricht oder
(b) ernsten Bedenken, dass es keine wirksame Aufrechterhaltung und Anwendung von in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Sicherheitsstandards gibt, so steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 der Konvention zu, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Erfordernisse, nach denen das Zeugnis bzw. die Ausweise für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden bzw. die Betriebserfordernisse für das Luftfahrzeug den gemäß der Konvention festgelegten Mindeststandards weder entsprechen noch darüber liegen.
(6) Falls der Zugang zum Zweck der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 4 betriebenen Luftfahrzeuges von dem Vertreter dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen verwehrt wird, so steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz 5 Anlass gibt und die in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(7) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich für den Fall auszusetzen oder abzuändern, dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund einer Vorfeldinspektion, einer Beratung oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für den sicheren Fluglinienbetrieb erforderlich ist.
(8) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen 3 oder 7 wird beendet, sobald der Grund für die Ergreifung dieser Maßnahme wegfällt.
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