BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

In Kraft seit 01. März 2001
Up-to-date

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Art. 1

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik.

2. Dieses Abkommen bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

- Kombinierten Verkehr Schiene Straße,

- Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 1 definiert sind;

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

- gewerbsmäßigen Verkehr einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

- Werkverkehr einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens gelten als

1. Lastfahrzeug

jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

2. Terminal

Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs, in dem der Umschlag der Ladeeinheiten bzw. Verkehrsmitteln durchgeführt wird; er dient auch der Lagerung von Ladeeinheiten, und in manchen Fällen besitzt er auch Einrichtungen zur Reparatur und Wartungsarbeiten;

3. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der Staaten der Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Lastfahrzeug gemäß Z 1 oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den Staaten der Vertragsparteien überschritten werden muß, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr);

4. gewerbsmäßiger Verkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;

5. Werkverkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen,

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

6. Kabotage

die Beförderung von Gütern innerhalb eines Staates durch ein im anderen Staat zugelassenes Verkehrsunternehmen.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Art. 3

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Kombinierten Verkehrs

Art. 4

1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

2. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.

3. Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.

Artikel 5

Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr

Art. 5

Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC, dem TER-Projekt sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.

Artikel 6

Grenzabfertigung

Art. 6

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

Art. 7

1. Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen),

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

3. Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

Art. 8

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i) die Überführung von Leichen;

j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

Artikel 9

Genehmigung

Art. 9

1. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Beförderers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);

c) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt gilt nur für Einzelgenehmigungen);

d) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

e) Dauer der Gültigkeit.

2. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

3. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

4. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 10

Kabotageverbot

Art. 10

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

Art. 11

1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Beförderungs- und Verkehrsvorschriften sowie die sonstigen Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Gültigkeit haben, einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

a) Aufforderung an den verantwortlichen Beförderer, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieses Abkommens;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verantwortlichen Beförderer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates den Beförderer vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieses Abkommens und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.

Artikel 12

Kontingente

Art. 12

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) im Rahmen der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 14) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 13

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

Art. 13

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 14

Art. 14

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Die Gemischte Kommission prüft die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten

Art. 15

1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wobei das Datum der Zustellung der späteren Notifizierung maßgebend ist.

2. Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

__________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997

Artikel 16

Vertragsdauer

Art. 16

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in je zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Fernmeldewesen der Tschechischen Republik zu den Artikeln 4, 5, 6, 8, 12 und 14 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Anl. 1

Die beiden Minister, in der Folge Vertragsparteien genannt, vereinbaren Folgendes:

Zu Artikel 4 Ziffer 3:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Förderung des Kombinierten Verkehrs darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs folgende Maßnahmen vorsehen:

a) die Bereitstellung einer ausreichenden Menge an rollendem Material, um der Ausweitung der Kapazitäten im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

b) die Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems;

c) die Einführung der Vertrauensübernahme von Güterwagen im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik;

d) die Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder gesteuerter Güter.

(2) Hinsichtlich der Konkretisierung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:

a) Die Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs aus. Beide Seiten werden die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

b) Die Vertragsparteien fordern die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs auf, bestehende Verbindungen des Kombinierten Verkehrs (Rollende Landstraße und unbegleiteter Kombinierter Verkehr) zwischen Österreich und der Tschechischen Republik zu verbessern bzw. weitere Verbindungen einzurichten.

Zu Artikel 5:

Anl. 1

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Tschechischen Republik kommenden und in die Tschechische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen.

(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in der Tschechischen Republik ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Die tschechische Seite wird bis spätestens Ende 1999 eine Untersuchung über die Ausstattung der Terminals durchführen und in der Folge auf die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs einwirken, um die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Ergänzung durchzuführen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Ende 1999 ein gemeinsames Entwicklungskonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und die Tschechische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten.

Zu Artikel 6:

Anl. 1

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und in die Terminals zu verlegen.

Zu Artikel 8 Ziffer 2:

Anl. 1

Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

Zu Artikel 12:

Anl. 1

(1) Zur Förderung des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien ein Belohnungskontingent für die Benutzung der Rollenden Landstraßen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren, wobei

a) für zwei Rundläufe oder vier Fahrten auf der Rollenden Landstraße eine Belohnungsgenehmigung gutgeschrieben wird,

b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und grundsätzlich den Nutzern des Kombinierten Verkehrs zugute kommen sollen,

c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) pro Fahrt in einer Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt in einer Richtung zwei Kupons benötigt werden und

d) der Austausch der Belohnungsgenehmigungen auf Basis der Reziprozität vierteljährlich erfolgt (dh. gleiche Anzahl an Belohnungsgenehmigungen für tschechische und österreichische Beförderer).

(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Beförderern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind.

(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(4) Das Ausmaß des Belohnungskontingents ergibt sich für beide Vertragsparteien auf Grund der von tschechischen Beförderern durchgeführten Fahrten auf RoLa-Verbindungen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren.

Zu Artikel 14:

Anl. 1

Zur Realisierung der Zielsetzungen dieses Protokolls wird eine Arbeitsgruppe für den Kombinierten Verkehr eingesetzt, die aus von den Vertragsparteien genannten Vertretern besteht.

GESCHEHEN in Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.