Die beiden Minister, in der Folge Vertragsparteien genannt, vereinbaren Folgendes:
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Förderung des Kombinierten Verkehrs darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs folgende Maßnahmen vorsehen:
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Menge an rollendem Material, um der Ausweitung der Kapazitäten im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;
b) die Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems;
c) die Einführung der Vertrauensübernahme von Güterwagen im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik;
d) die Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder gesteuerter Güter.
(2) Hinsichtlich der Konkretisierung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:
a) Die Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs aus. Beide Seiten werden die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
b) Die Vertragsparteien fordern die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs auf, bestehende Verbindungen des Kombinierten Verkehrs (Rollende Landstraße und unbegleiteter Kombinierter Verkehr) zwischen Österreich und der Tschechischen Republik zu verbessern bzw. weitere Verbindungen einzurichten.
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Tschechischen Republik kommenden und in die Tschechische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen.
(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in der Tschechischen Republik ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Die tschechische Seite wird bis spätestens Ende 1999 eine Untersuchung über die Ausstattung der Terminals durchführen und in der Folge auf die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs einwirken, um die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Ergänzung durchzuführen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Ende 1999 ein gemeinsames Entwicklungskonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und die Tschechische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten.
Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und in die Terminals zu verlegen.
Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(1) Zur Förderung des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien ein Belohnungskontingent für die Benutzung der Rollenden Landstraßen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren, wobei
a) für zwei Rundläufe oder vier Fahrten auf der Rollenden Landstraße eine Belohnungsgenehmigung gutgeschrieben wird,
b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und grundsätzlich den Nutzern des Kombinierten Verkehrs zugute kommen sollen,
c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) pro Fahrt in einer Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt in einer Richtung zwei Kupons benötigt werden und
d) der Austausch der Belohnungsgenehmigungen auf Basis der Reziprozität vierteljährlich erfolgt (dh. gleiche Anzahl an Belohnungsgenehmigungen für tschechische und österreichische Beförderer).
(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Beförderern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind.
(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(4) Das Ausmaß des Belohnungskontingents ergibt sich für beide Vertragsparteien auf Grund der von tschechischen Beförderern durchgeführten Fahrten auf RoLa-Verbindungen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren.
Zur Realisierung der Zielsetzungen dieses Protokolls wird eine Arbeitsgruppe für den Kombinierten Verkehr eingesetzt, die aus von den Vertragsparteien genannten Vertretern besteht.
GESCHEHEN in Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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