1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
3. Die Gemischte Kommission prüft die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
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