1. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);
c) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt gilt nur für Einzelgenehmigungen);
d) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
e) Dauer der Gültigkeit.
2. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
3. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
4. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise