1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik.
2. Dieses Abkommen bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- Kombinierten Verkehr Schiene Straße,
- Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 1 definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
- gewerbsmäßigen Verkehr einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
- Werkverkehr einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.
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