1. Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen),
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
3. Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise