Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. umfaßt der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
2. bedeutet „Versorgungseinrichtung“ öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie- und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;
3. bedeutet „Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung“
a) Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, oder
b) Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;
4. bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;
5. bedeutet „öffentlicher Ort“ die „Teile“ eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur, geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offenstehen;
6. bedeutet „öffentliches Verkehrssystem“ alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen, Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt
a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder
b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(3) Eine Straftat begeht ferner, wer
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,
b) eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder
c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.
Artikel 4
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
c) wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
d) wenn die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
e) wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 7
Art. 7
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wen sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 8
Art. 8
(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 11
Art. 11
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
Artikel 12
Art. 12
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 13
Art. 13
(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes:
a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 14
Art. 14
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere auf folgende Weise zusammen:
a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten fördern, organisieren, wissentlich finanzieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;
b) indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und die Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern;
c) gegebenenfalls durch Forschung und Entwicklung in bezug auf Methoden zur Aufspürung von Sprengstoff und anderen gefährlichen Stoffen, die den Tod oder schwere Körperverletzungen verursachen können, durch Konsultationen über die Entwicklung von Normen für die Kennzeichnung von Sprengstoff, um bei den Ermittlungen nach einer Explosion dessen Herkunft feststellen zu können, durch Austausch von Informationen über vorbeugende Maßnahmen, durch Zusammenarbeit sowie durch Weitergabe von Technologie, Ausrüstung und dazugehörigem Material.
Artikel 16
Art. 16
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 18
Art. 18
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 19
Art. 19
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt sind.
Artikel 20
Art. 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 21
Art. 21
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 22
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 23
Art. 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 24
Art. 24
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.