Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
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