Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise