BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Bekämpfung terroristischer BombenanschlägeArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 23. Mai 2001
Up-to-date

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

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