(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt
a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder
b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(3) Eine Straftat begeht ferner, wer
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,
b) eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder
c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
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