(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes:
a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
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