BundesrechtInternationale VerträgeVersöhnungsfonds (USA)

Versöhnungsfonds (USA)

In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.

(2) Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.

(3) Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für den Fonds geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.

(4) Österreich erklärt seine Zustimmung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Regelung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen. Die Vereinigten Staaten werden diesen Prozess erleichtern.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen – wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge.

(2) Die Vereinigten Staaten werden auch in allen Fällen, in denen Österreich in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten für andere Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg herrühren, schafft, eine Interessenerklärung (Statement of Interest), mutatis mutandis, wie in Artikel 2 Absatz 1 beschrieben, abgeben.

(3) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung des Fonds ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für Österreich und/oder österreichische Unternehmen für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten an Sprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, gefördert werden.

(2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs behandelt haben, unberührt.

(3) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität Österreichs in Bezug auf alle Ansprüche, die gegen die Republik Österreich möglicherweise geltend gemacht werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, und für alle anderen Ansprüche aus der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs, für die nach übereinstimmender Auffassung der Vereinigten Staaten und Österreichs eine entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeit vorgesehen wurde.

Artikel 4

Art. 4

Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage A

zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds“Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“

Grundsätze für die Arbeit des Fonds

Anl. 1

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grundsätze für die Arbeit des Fonds in Anlage A festgelegt werden. In dieser Anlage werden wesentliche Elemente des Fonds aufgeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden.

Der Ausdruck „Versöhnungsfondsgesetz“ bezieht sich auf das Bundesgesetz, welches den „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet, den Kommentar, der vom Verfassungsausschuss des Österreichischen Nationalrats angenommen wurde und die den Vereinigten Staaten zur Kenntnis gebracht wurden, und auf die Geschäftsordnung und Richtlinien, die beschlossen und die Arbeit des Versöhnungsfonds leiten werden.

1. Im Versöhnungsfondsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Versöhnungsfonds“) darin besteht, über Partnerorganisationen und, wo es keine Partnerorganisationen gibt, durch den Versöhnungsfonds selbst, Zahlungen an alle jene zu leisten, die als Sklaven- oder Zwangsarbeiter litten sowie an bestimmte andere, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich anderes Leid erdulden mussten.

2. Das Versöhnungsfondsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von der österreichischen Regierung und österreichischen Unternehmen sowie von anderen Regierungen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon ausgenommen ist der Vorsitzende, der der Bundeskanzler der Republik Österreich sein wird. Die gesamte Arbeitsweise des Versöhnungsfonds wird transparent sein, und die Geschäftsordnung und die Richtlinien und ähnliche Verfahren werden veröffentlicht werden. Das Kuratorium wird die Geschäftsordnung und die Richtlinien mit einfacher Mehrheit annehmen. Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden eine Bestimmung enthalten, die feststellen wird, dass es ein Zweck des Versöhnungsfonds ist, die Erben jener, die nicht überlebt haben, durch Projekte zu begünstigen.

3. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Fonds und alle Partnerorganisationen einer Wirtschaftsprüfung unterzogen werden.

4. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die während der Inhaftierung in einem Konzentrationslager oder einer ähnlichen Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen („Sklavenarbeiter“) zur Arbeit gezwungen wurde, 105 000 S erhalten wird. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch Gewalt oder Täuschung zur Arbeit auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder die, nach einem freiwilligen Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich, an ihrer Heimkehr gehindert wurden und besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren und zur Arbeit gezwungen wurden („Zwangsarbeiter“), je 35 000 S erhalten werden, wenn sie ihre Arbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten, und je 20 000 S, wenn sie ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen arbeiten mussten. Zusätzlich wird das Versöhnungsfondsgesetz vorsehen, dass der Fonds Zahlungen in der Höhe von 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an natürliche Personen leisten wird, die ihren Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten und die aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der vermuteten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die den vorhin genannten gleichkamen. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die als Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen, von denen einer oder beide Sklaven- oder Zwangsarbeit leisten mussten, in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Sklaven- oder Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden, Zahlungen bis zum Betrag, den der Elternteil (die Eltern) erhält (erhalten) oder erhalten hätte(n) können, dh. 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S, erhalten. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch die Arbeit, die sie während ihrer Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich leisten mussten, eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben, die aber keine Zahlung in einer anderen Kategorie erhalten können, eine Leistung bis zu dem Betrag ihrer Kategorie bekommen können, dh. 35 000 S oder 20 000 S („besonderer Härtefall“). Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden vorsehen, dass je nach den Umständen eine Zahlung von bis zu 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an alle anderen Personen erfolgen wird, die einen glaubhaften Anspruch machen können, dass sie auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden, die jenen vergleichbar sind, denen Sklaven- oder Zwangsarbeiter entsprechend den Definitionen des Versöhnungsfondsgesetzes ausgesetzt waren, die andernfalls nicht durch das Versöhnungsfondsgesetz abgedeckt würden. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass eine zusätzliche Zahlung von 5 000 S an Frauen erfolgen wird, die während ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Kinder in Ostarbeiterinnen-Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden.

5. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass es für Sklaven- oder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, Zahlungen für denselben Anspruch, der die Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt hat oder damit in Zusammenhang steht, sowohl vom Versöhnungsfonds, als auch von der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zu erhalten.

6. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Kreis der Leistungsberechtigten für den Fonds auf Überlebende und, falls eine leistungsberechtigte Person am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben ist, auf ihre(n) Erben gemäß dem nationalen Recht der betreffenden Person beschränkt sind.

7. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass Entscheidungen über Leistungsberechtigungen auf der Grundlage der Glaubhaftmachung erfolgen.

8. Das Versöhnungsfondsgesetz wird zum Ausdruck bringen, dass der Erhalt einer Leistung aus Mitteln des Fonds allfällige Ansprüche des Empfängers auf Leistungen aus der Sozialversicherung oder andere öffentliche Leistungen nicht berühren wird. Es wird keine Anrechnung irgendwelcher früherer Entschädigungszahlungen geben.

9. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jeder Antragsteller für eine Leistung des Fonds verpflichtet sein wird, bei Erhalt einer Leistung zu erklären, dass er oder sie auf alle behaupteten Ansprüche betreffend Sklaven- oder Zwangsarbeit aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen die Republik Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie auch gegen Deutschland und alle deutschen Unternehmen, verzichtet.

10. Die bilateralen Abkommen werden vorsehen, dass jede Partnerorganisation ein internes Beschwerdeverfahren einrichten wird, und das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Fonds ein internes Beschwerdeverfahren einrichten wird.

11. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorschreiben, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Leistungen und der Antragsmodalitäten in angemessenem Umfang unterrichtet. Das Kuratorium wird die Form und den Inhalt einer solchen Bekanntmachung in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen festlegen.

12. Das Versöhnungsfondsgesetz wird Anträge an die Partnerorganisationen und den Fonds selbst bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem der „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet wird, zulassen.

13. Das Versöhnungsfondsgesetz wird den Fonds und seine Partnerorganisationen ermächtigen, Auskünfte von österreichischen Bundesbehörden und anderen öffentlichen Einrichtungen zu erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, soweit dem nicht gesetzliche oder von Behörden erlassene Bestimmungen oder das legitime Interesse der betroffenen Personen entgegensteht.

14. Das Versöhnungsfondsgesetz wird österreichische Unternehmen dazu ermuntern, ihre Archive, soweit sie die Zeit des Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg betreffen, zu öffnen.

15. Das Versöhnungsfondsgesetz wird in Kraft treten, sobald die Mittel des Fonds diesem zur Verfügung gestellt worden sind und die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den Regierungen von Belarus, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens, Rußlands, der Ukraine und der Vereinigten Staaten unterzeichnet worden sind.

Anlage B

zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds“Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“

Elemente einer Interessenerklärung (Statement of Interest) der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Anl. 2

Nach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen anhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemacht wurden oder werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, rechtzeitig und unabhängig von der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung eine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außenpolitischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des stellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat bei Gericht zu Protokoll geben.

Die Interessenerklärung wird Folgendes geltend machen:

1. Wie aus dem Briefwechsel zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten hervorgeht, ist der Präsident der Vereinigten Staaten zu dem Schluss gekommen, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds das ausschließliche Forum und die einzige rechtliche Möglichkeit für die Regelung aller gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten Ansprüche ist, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen.

2. Die Vereinigten Staaten sind daher der Auffassung, dass alle im vorigen Absatz umschriebenen Ansprüche über den Fonds und nicht über Gerichte verfolgt werden sollen (oder für den Fall, dass die Mittel des Fonds erschöpft sind, hätten rechtzeitig verfolgt werden sollen).

3. Wie im oben erwähnten Briefwechsel hingewiesen wird, läge eine Abweisung von Klagen auf Grund der im Absatz 1 umschriebenen Ansprüche im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten werden eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund empfehlen, wobei nach dem amerikanischen Rechtssystem die Entscheidung bei den amerikanischen Gerichten liegt. Die Vereinigten Staaten werden erläutern, dass es im Zusammenhang mit dem Fonds im dauerhaften, großen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, Bemühungen um eine Abweisung aller Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, zu unterstützen. Die Vereinigten Staaten werden ihr außenpolitisches Interesse an einer Klagsabweisung umfassend erläutern, wie weiter unten dargelegt.

4. Zu den Interessen der Vereinigten Staaten gehört das Interesse an einer gerechten und umgehenden Regelung der mit diesen Klagen verbundenen Fragen, um den Opfern des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zu Lebzeiten ein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu verschaffen, das Interesse an der Förderung der engen Zusammenarbeit unseres Landes mit dem befreundeten Staat und Handelspartner Österreich, das Interesse an der Wahrung der guten Beziehungen zu Israel und zu anderen Staaten West-, Zentral- und Osteuropas, aus denen viele derjenigen kommen, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs Leid erdulden mussten, sowie das Interesse an der Erlangung von Rechtsfrieden für alle gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten und künftig geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen.

5. Der Fonds ist ein wichtiger Teil der über ein halbes Jahrhundert hinweg andauernden Bemühungen um eine Vollendung der Aufgabe, den Opfern des Holocaust und den Opfern der Zeit des Nationalsozialismus Gerechtigkeit zu verschaffen. Der Fonds ergänzt frühere österreichische Entschädigungs-, Restitutions- und Pensionsprogramme für Handlungen im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg.

6. Da sich am Fonds nicht nur die österreichische Bundesregierung und Unternehmen beteiligen, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreichs bestanden, sondern auch Unternehmen, die während der Zeit des Nationalsozialismus nicht bestanden, wie auch die Koordinierung Österreichs mit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, ist eine umfassende Berücksichtigung der Sklaven- oder Zwangsarbeiter sowie gewisser anderer Opfer möglich.

7. Die Kläger in diesen Fällen sehen sich zahlreichen rechtlichen Hürden gegenüber, dazu gehören unter anderem ausländische Staatenimmunität, Justiziabilität, Völkergewohnheitsrecht (international comity), Verjährungsfristen, Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, Zuständigkeitsablehnung (forum non conveniens), schwierige Beweislage, die Zulassung einer bestimmten Erbengruppe und rechtliche Präzedenzfälle, die sich gegen ihre Ansprüche richtet. Die Vereinigten Staaten nehmen hier zu den von den Klägern oder Beklagten vorgebrachten Rechtsansprüchen oder -ausführungen meritorisch nicht Stellung. Die Vereinigten Staaten vertreten nicht die Auffassung, ihre politischen Interessen betreffend den Fonds wären selbst ein eigenständiger Rechtsgrund für eine Abweisung; sie werden jedoch betonen, dass die politischen Interessen der Vereinigten Staaten für eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund sprechen.

8. Der Fonds ist fair und gerecht angesichts:

a) des fortschreitenden Alters der Kläger, der Notwendigkeit, ihnen rasch und unbürokratisch zur Lösung zu verhelfen sowie der Tatsache, dass verfügbare Mittel besser für die Opfer als für Rechtsstreitigkeiten ausgegeben werden sollen;

b) der finanziellen Ausstattung des Fonds, der Mittelzuweisung, der Auszahlung der Mittel und der Leistungsberechtigungskriterien des Fonds;

c) der schwierigen rechtlichen Hürden, denen sich die Kläger gegenübersehen, und der Ungewissheit ihrer Prozessaussichten;

d) im Lichte der besonderen Schwierigkeiten, die sich aus den von Erben geltend gemachten Ansprüchen ergeben, und

e) der Verpflichtung der österreichischen Bundesregierung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Behandlung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen.

9. Struktur und Arbeitsweise des Fonds werden rasche, unparteiische, würdige und einklagbare Zahlungen gewährleisten (oder haben sie gewährleistet); sein Bestehen, seine Ziele und die Verfügbarkeit von Mitteln sind in angemessenem Umfang bekannt gemacht worden; und die Arbeitsweise des Fonds ist offen und rechenschaftspflichtig.

Anlage C

zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds“Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“

Bestimmung des Begriffs“österreichische Unternehmen“

Anl. 3

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Regierungsübereinkommens und seiner Anlagen ist wie in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, mit dem der Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit“ errichtet wird, wie folgt bestimmt:

1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar oder mittelbar), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;

2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens 25 Prozent beteiligt waren oder sind.

Es ist beabsichtigt, dass die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ in diesem Regierungsübereinkommen und im Versöhnungsfondsgesetz gleichlautend ist (wie auch die Begriffe „Gesellschaft“ und „Unternehmen“) und sie auch in gleichlautender Weise interpretiert werden soll.