Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grundsätze für die Arbeit des Fonds in Anlage A festgelegt werden. In dieser Anlage werden wesentliche Elemente des Fonds aufgeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden.
Der Ausdruck „Versöhnungsfondsgesetz“ bezieht sich auf das Bundesgesetz, welches den „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet, den Kommentar, der vom Verfassungsausschuss des Österreichischen Nationalrats angenommen wurde und die den Vereinigten Staaten zur Kenntnis gebracht wurden, und auf die Geschäftsordnung und Richtlinien, die beschlossen und die Arbeit des Versöhnungsfonds leiten werden.
1. Im Versöhnungsfondsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Versöhnungsfonds“) darin besteht, über Partnerorganisationen und, wo es keine Partnerorganisationen gibt, durch den Versöhnungsfonds selbst, Zahlungen an alle jene zu leisten, die als Sklaven- oder Zwangsarbeiter litten sowie an bestimmte andere, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich anderes Leid erdulden mussten.
2. Das Versöhnungsfondsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von der österreichischen Regierung und österreichischen Unternehmen sowie von anderen Regierungen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon ausgenommen ist der Vorsitzende, der der Bundeskanzler der Republik Österreich sein wird. Die gesamte Arbeitsweise des Versöhnungsfonds wird transparent sein, und die Geschäftsordnung und die Richtlinien und ähnliche Verfahren werden veröffentlicht werden. Das Kuratorium wird die Geschäftsordnung und die Richtlinien mit einfacher Mehrheit annehmen. Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden eine Bestimmung enthalten, die feststellen wird, dass es ein Zweck des Versöhnungsfonds ist, die Erben jener, die nicht überlebt haben, durch Projekte zu begünstigen.
3. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Fonds und alle Partnerorganisationen einer Wirtschaftsprüfung unterzogen werden.
4. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die während der Inhaftierung in einem Konzentrationslager oder einer ähnlichen Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen („Sklavenarbeiter“) zur Arbeit gezwungen wurde, 105 000 S erhalten wird. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch Gewalt oder Täuschung zur Arbeit auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder die, nach einem freiwilligen Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich, an ihrer Heimkehr gehindert wurden und besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren und zur Arbeit gezwungen wurden („Zwangsarbeiter“), je 35 000 S erhalten werden, wenn sie ihre Arbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten, und je 20 000 S, wenn sie ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen arbeiten mussten. Zusätzlich wird das Versöhnungsfondsgesetz vorsehen, dass der Fonds Zahlungen in der Höhe von 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an natürliche Personen leisten wird, die ihren Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten und die aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der vermuteten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die den vorhin genannten gleichkamen. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die als Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen, von denen einer oder beide Sklaven- oder Zwangsarbeit leisten mussten, in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Sklaven- oder Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden, Zahlungen bis zum Betrag, den der Elternteil (die Eltern) erhält (erhalten) oder erhalten hätte(n) können, dh. 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S, erhalten. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch die Arbeit, die sie während ihrer Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich leisten mussten, eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben, die aber keine Zahlung in einer anderen Kategorie erhalten können, eine Leistung bis zu dem Betrag ihrer Kategorie bekommen können, dh. 35 000 S oder 20 000 S („besonderer Härtefall“). Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden vorsehen, dass je nach den Umständen eine Zahlung von bis zu 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an alle anderen Personen erfolgen wird, die einen glaubhaften Anspruch machen können, dass sie auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden, die jenen vergleichbar sind, denen Sklaven- oder Zwangsarbeiter entsprechend den Definitionen des Versöhnungsfondsgesetzes ausgesetzt waren, die andernfalls nicht durch das Versöhnungsfondsgesetz abgedeckt würden. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass eine zusätzliche Zahlung von 5 000 S an Frauen erfolgen wird, die während ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Kinder in Ostarbeiterinnen-Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden.
5. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass es für Sklaven- oder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, Zahlungen für denselben Anspruch, der die Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt hat oder damit in Zusammenhang steht, sowohl vom Versöhnungsfonds, als auch von der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zu erhalten.
6. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Kreis der Leistungsberechtigten für den Fonds auf Überlebende und, falls eine leistungsberechtigte Person am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben ist, auf ihre(n) Erben gemäß dem nationalen Recht der betreffenden Person beschränkt sind.
7. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass Entscheidungen über Leistungsberechtigungen auf der Grundlage der Glaubhaftmachung erfolgen.
8. Das Versöhnungsfondsgesetz wird zum Ausdruck bringen, dass der Erhalt einer Leistung aus Mitteln des Fonds allfällige Ansprüche des Empfängers auf Leistungen aus der Sozialversicherung oder andere öffentliche Leistungen nicht berühren wird. Es wird keine Anrechnung irgendwelcher früherer Entschädigungszahlungen geben.
9. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jeder Antragsteller für eine Leistung des Fonds verpflichtet sein wird, bei Erhalt einer Leistung zu erklären, dass er oder sie auf alle behaupteten Ansprüche betreffend Sklaven- oder Zwangsarbeit aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen die Republik Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie auch gegen Deutschland und alle deutschen Unternehmen, verzichtet.
10. Die bilateralen Abkommen werden vorsehen, dass jede Partnerorganisation ein internes Beschwerdeverfahren einrichten wird, und das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Fonds ein internes Beschwerdeverfahren einrichten wird.
11. Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorschreiben, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Leistungen und der Antragsmodalitäten in angemessenem Umfang unterrichtet. Das Kuratorium wird die Form und den Inhalt einer solchen Bekanntmachung in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen festlegen.
12. Das Versöhnungsfondsgesetz wird Anträge an die Partnerorganisationen und den Fonds selbst bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem der „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet wird, zulassen.
13. Das Versöhnungsfondsgesetz wird den Fonds und seine Partnerorganisationen ermächtigen, Auskünfte von österreichischen Bundesbehörden und anderen öffentlichen Einrichtungen zu erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, soweit dem nicht gesetzliche oder von Behörden erlassene Bestimmungen oder das legitime Interesse der betroffenen Personen entgegensteht.
14. Das Versöhnungsfondsgesetz wird österreichische Unternehmen dazu ermuntern, ihre Archive, soweit sie die Zeit des Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg betreffen, zu öffnen.
15. Das Versöhnungsfondsgesetz wird in Kraft treten, sobald die Mittel des Fonds diesem zur Verfügung gestellt worden sind und die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den Regierungen von Belarus, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens, Rußlands, der Ukraine und der Vereinigten Staaten unterzeichnet worden sind.
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