(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung des Fonds ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für Österreich und/oder österreichische Unternehmen für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten an Sprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, gefördert werden.
(2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs behandelt haben, unberührt.
(3) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität Österreichs in Bezug auf alle Ansprüche, die gegen die Republik Österreich möglicherweise geltend gemacht werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, und für alle anderen Ansprüche aus der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs, für die nach übereinstimmender Auffassung der Vereinigten Staaten und Österreichs eine entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeit vorgesehen wurde.
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