(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen – wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge.
(2) Die Vereinigten Staaten werden auch in allen Fällen, in denen Österreich in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten für andere Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg herrühren, schafft, eine Interessenerklärung (Statement of Interest), mutatis mutandis, wie in Artikel 2 Absatz 1 beschrieben, abgeben.
(3) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.
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