Nach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen anhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemacht wurden oder werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, rechtzeitig und unabhängig von der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung eine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außenpolitischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des stellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat bei Gericht zu Protokoll geben.
Die Interessenerklärung wird Folgendes geltend machen:
1. Wie aus dem Briefwechsel zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten hervorgeht, ist der Präsident der Vereinigten Staaten zu dem Schluss gekommen, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds das ausschließliche Forum und die einzige rechtliche Möglichkeit für die Regelung aller gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten Ansprüche ist, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen.
2. Die Vereinigten Staaten sind daher der Auffassung, dass alle im vorigen Absatz umschriebenen Ansprüche über den Fonds und nicht über Gerichte verfolgt werden sollen (oder für den Fall, dass die Mittel des Fonds erschöpft sind, hätten rechtzeitig verfolgt werden sollen).
3. Wie im oben erwähnten Briefwechsel hingewiesen wird, läge eine Abweisung von Klagen auf Grund der im Absatz 1 umschriebenen Ansprüche im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten werden eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund empfehlen, wobei nach dem amerikanischen Rechtssystem die Entscheidung bei den amerikanischen Gerichten liegt. Die Vereinigten Staaten werden erläutern, dass es im Zusammenhang mit dem Fonds im dauerhaften, großen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, Bemühungen um eine Abweisung aller Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, zu unterstützen. Die Vereinigten Staaten werden ihr außenpolitisches Interesse an einer Klagsabweisung umfassend erläutern, wie weiter unten dargelegt.
4. Zu den Interessen der Vereinigten Staaten gehört das Interesse an einer gerechten und umgehenden Regelung der mit diesen Klagen verbundenen Fragen, um den Opfern des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zu Lebzeiten ein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu verschaffen, das Interesse an der Förderung der engen Zusammenarbeit unseres Landes mit dem befreundeten Staat und Handelspartner Österreich, das Interesse an der Wahrung der guten Beziehungen zu Israel und zu anderen Staaten West-, Zentral- und Osteuropas, aus denen viele derjenigen kommen, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs Leid erdulden mussten, sowie das Interesse an der Erlangung von Rechtsfrieden für alle gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten und künftig geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen.
5. Der Fonds ist ein wichtiger Teil der über ein halbes Jahrhundert hinweg andauernden Bemühungen um eine Vollendung der Aufgabe, den Opfern des Holocaust und den Opfern der Zeit des Nationalsozialismus Gerechtigkeit zu verschaffen. Der Fonds ergänzt frühere österreichische Entschädigungs-, Restitutions- und Pensionsprogramme für Handlungen im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg.
6. Da sich am Fonds nicht nur die österreichische Bundesregierung und Unternehmen beteiligen, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreichs bestanden, sondern auch Unternehmen, die während der Zeit des Nationalsozialismus nicht bestanden, wie auch die Koordinierung Österreichs mit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, ist eine umfassende Berücksichtigung der Sklaven- oder Zwangsarbeiter sowie gewisser anderer Opfer möglich.
7. Die Kläger in diesen Fällen sehen sich zahlreichen rechtlichen Hürden gegenüber, dazu gehören unter anderem ausländische Staatenimmunität, Justiziabilität, Völkergewohnheitsrecht (international comity), Verjährungsfristen, Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, Zuständigkeitsablehnung (forum non conveniens), schwierige Beweislage, die Zulassung einer bestimmten Erbengruppe und rechtliche Präzedenzfälle, die sich gegen ihre Ansprüche richtet. Die Vereinigten Staaten nehmen hier zu den von den Klägern oder Beklagten vorgebrachten Rechtsansprüchen oder -ausführungen meritorisch nicht Stellung. Die Vereinigten Staaten vertreten nicht die Auffassung, ihre politischen Interessen betreffend den Fonds wären selbst ein eigenständiger Rechtsgrund für eine Abweisung; sie werden jedoch betonen, dass die politischen Interessen der Vereinigten Staaten für eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund sprechen.
8. Der Fonds ist fair und gerecht angesichts:
a) des fortschreitenden Alters der Kläger, der Notwendigkeit, ihnen rasch und unbürokratisch zur Lösung zu verhelfen sowie der Tatsache, dass verfügbare Mittel besser für die Opfer als für Rechtsstreitigkeiten ausgegeben werden sollen;
b) der finanziellen Ausstattung des Fonds, der Mittelzuweisung, der Auszahlung der Mittel und der Leistungsberechtigungskriterien des Fonds;
c) der schwierigen rechtlichen Hürden, denen sich die Kläger gegenübersehen, und der Ungewissheit ihrer Prozessaussichten;
d) im Lichte der besonderen Schwierigkeiten, die sich aus den von Erben geltend gemachten Ansprüchen ergeben, und
e) der Verpflichtung der österreichischen Bundesregierung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Behandlung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen.
9. Struktur und Arbeitsweise des Fonds werden rasche, unparteiische, würdige und einklagbare Zahlungen gewährleisten (oder haben sie gewährleistet); sein Bestehen, seine Ziele und die Verfügbarkeit von Mitteln sind in angemessenem Umfang bekannt gemacht worden; und die Arbeitsweise des Fonds ist offen und rechenschaftspflichtig.
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