Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Regierungsübereinkommens und seiner Anlagen ist wie in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, mit dem der Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit“ errichtet wird, wie folgt bestimmt:
1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar oder mittelbar), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;
2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens 25 Prozent beteiligt waren oder sind.
Es ist beabsichtigt, dass die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ in diesem Regierungsübereinkommen und im Versöhnungsfondsgesetz gleichlautend ist (wie auch die Begriffe „Gesellschaft“ und „Unternehmen“) und sie auch in gleichlautender Weise interpretiert werden soll.
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