Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche Träger die Kosten der Sachleistungen, die
a) den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung,
b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
(2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
Artikel 3
Art. 3
Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die auf Grund des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen erbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Person.
Artikel 4
Art. 4
(1) In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.
(2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.
Artikel 5
Art. 5
Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang 10 zur Durchführungsverordnung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung die Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.
Artikel 6
Art. 6
In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.
Artikel 7
Art. 7
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird sie ab dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Österreich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996, gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten der Anstaltspflege in Fällen der Leistungsaushilfe in Österreich durch Pauschalzahlungen entsprechend.
(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung stellt der Träger der Krankenversicherung des Aufenthalts- oder Wohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundalge eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem zuständigen Träger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den den Durchschnittskosten je Behandlungsfall entsprechenden Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung untereinander gelten. Für die durch einen österreichischen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt Satz 1 auch für Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997.
(4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser Vereinbarung auch für Familienangehörige, die außerhalb Österreichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.
Artikel 8
Art. 8
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. April 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.