In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.
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