(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird sie ab dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Österreich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996, gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten der Anstaltspflege in Fällen der Leistungsaushilfe in Österreich durch Pauschalzahlungen entsprechend.
(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung stellt der Träger der Krankenversicherung des Aufenthalts- oder Wohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundalge eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem zuständigen Träger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den den Durchschnittskosten je Behandlungsfall entsprechenden Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung untereinander gelten. Für die durch einen österreichischen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt Satz 1 auch für Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997.
(4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser Vereinbarung auch für Familienangehörige, die außerhalb Österreichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.
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