(1) In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.
(2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.
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